Beim schriftlichen Teil der Prüfung sind aus den Sachgebieten nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 je 15 Fragen anhand
eines Fragebogens den Prüflingen zur schriftlichen Beantwortung vorzulegen. Die Fragebögen sind in der Regel so
zu gestalten, dass die Beantwortung der Fragen durch Ankreuzen einer von mehreren vorgegebenen Antworten möglich
ist. Bis 20 Prozent der gesamten Fragen können so gestellt werden, dass eine schriftliche Beantwortung erfolgen
muss. Dabei ist eine Verteilung dieser Fragen auf die einzelnen Sachgebiete nicht erforderlich.
Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Sachgebiet nach § 8 Abs. 2 mindestens neun Fragen
richtig beantwortet sind.
Im Prüfungsabschnitt „mündlich-praktischer Teil“ hat der Prüfling Fragen und Aufgaben aus den sechs Sachgebieten
nach § 8 Abs. 2 mündlich zu beantworten, wobei vor allem die Situation im Land Brandenburg Berücksichtigung finden
soll. Dieser Prüfungsteil kann vollständig oder teilweise im Revier durchgeführt werden. Für den Nachweis
praktischer Kenntnisse sind insbesondere Kenntnisse der Biotoppflege, der häufigsten Baum- und Straucharten
einschließlich der Äsungspflanzen der heimischen Tierarten, der wichtigsten Pirschzeichen, der Fährtenbilder und
Geläufe und im sicherheitsbezogenen Umgang mit der Jagdwaffe im Revier erforderlich.
Die Prüflinge werden in Gruppen von zwei bis maximal fünf Bewerbern geprüft; der Vorsitzende ist abwechselnd bei
den Prüfungsgruppen anwesend. Die Prüfung soll je Prüfling und Sachgebiet nicht länger als 15 Minuten dauern.
Die Leistungen des Prüflings im mündlich-praktischen Teil sind in jedem Sachgebiet nach § 8 Abs. 2 durch die
Prüfer mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhörung der Prüfer. Der mündlich-praktische Prüfungsabschnitt ist
bestanden, wenn die Leistungen in allen Sachgebieten mit „bestanden“ bewertet worden sind.
Bei der Schießprüfung müssen Sie sich in 3 Disziplinen beweisen:
Beim Büchsenschießen sind mit einem auf Schalenwild zugelassenen Kaliber und beliebiger Visierung oder Optik in
der Disziplin „stehender Rehbock“ fünf Schüsse wahlweise stehend (angestrichen oder freihändig) oder sitzend
aufgelegt aus einer Entfernung zwischen 90 und 110 Metern auf die Rehbockscheibe (DJV-Wildscheibe Nr. 1,
Bestandteil der DJV-Schießvorschrift) abzugeben.
Bestanden: Drei Treffer auf die Rehbockscheibe im Ringbereich von acht bis zehn
In der Disziplin „Laufender Keiler“ sind fünf Schüsse stehend freihändig (beliebiger Anschlag) auf die
„Laufender Keilerscheibe“(DJV-Wildscheibe Nr. 5) aus einer Entfernung von circa 50 Metern, bei sechs bis acht
Meter Schneisenbreite und circa zwei Sekunden Laufzeit, abzugeben. Bei der Disziplin „Laufender Keiler“
darf nicht unter Benutzung des Stechers geschossen werden.
Bestanden: Drei Treffer auf die „Laufende Keilerscheibe“ im Ringbereich von fünf bis zehn
Beim Flintenschießen sind nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss zehn Wurftauben (Trap) aus dem jagdlichen Anschlag
mit Kaliber zwanzig bis zwölf zu beschießen. Doppelschüsse sind zugelassen.
Es sind beim Trapschießen nur „Geradeaus-Tauben“ (im rechten Winkel zur Vorderkante des Maschinenunterstandes) in nicht
wechselnder Höhe zu werfen;
Auf Wunsch des Prüflings ist von dem aufsichtsführenden Prüfer eine abweichende Anschlagsart (Voranschlag) zuzulassen.
In diesen Fällen muss der Prüfling beim Trapschießen von der hinteren Linie (circa vier Meter nach hinten versetzt)
aus schießen.
Bestanden: 4 von 10 Tauben