Jagdverband Potsdam e.V.

mit der Jagdschule Potsdam


Jägerprüfung im Land Brandenburg

Informationen rund um den Ablauf der Prüfung


Der Landesjagdverband Brandenburg e.V. (LJVB) ist seit dem 1.1.2009 mit dem Schreiben des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg auf Grundlage von § 24 Abs. 5 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung übertragen worden (Beleihung).

Im Rahmen der Jägerprüfung sollen die Prüflinge den Nachweis von guten Sachkenntnissen und Fertigkeiten erbringen, wie sie selbstverständlich für eine ordnungsgemäße Jagdausübung notwendig sind (§ 1 Abs. 3 JPO). Der Inhalt von Jagdausbildung und Jagdprüfung wird dabei maßgeblich durch die Jägerprüfungsordnung des Landes Brandenburg und den Ausbildungsrahmenplan vorgegeben.

Quelle: Landesjagdverband Brandenburg e.V.

1. Schriftliche Prüfung

Beim schriftlichen Teil der Prüfung sind aus den Sachgebieten nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 je 15 Fragen anhand eines Fragebogens den Prüflingen zur schriftlichen Beantwortung vorzulegen. Die Fragebögen sind in der Regel so zu gestalten, dass die Beantwortung der Fragen durch Ankreuzen einer von mehreren vorgegebenen Antworten möglich ist. Bis 20 Prozent der gesamten Fragen können so gestellt werden, dass eine schriftliche Beantwortung erfolgen muss. Dabei ist eine Verteilung dieser Fragen auf die einzelnen Sachgebiete nicht erforderlich.
Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Sachgebiet nach § 8 Abs. 2 mindestens neun Fragen richtig beantwortet sind.




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2. Mündlich - Praktische Prüfung

Im Prüfungsabschnitt „mündlich-praktischer Teil“ hat der Prüfling Fragen und Aufgaben aus den sechs Sachgebieten nach § 8 Abs. 2 mündlich zu beantworten, wobei vor allem die Situation im Land Brandenburg Berücksichtigung finden soll. Dieser Prüfungsteil kann vollständig oder teilweise im Revier durchgeführt werden. Für den Nachweis praktischer Kenntnisse sind insbesondere Kenntnisse der Biotoppflege, der häufigsten Baum- und Straucharten einschließlich der Äsungspflanzen der heimischen Tierarten, der wichtigsten Pirschzeichen, der Fährtenbilder und Geläufe und im sicherheitsbezogenen Umgang mit der Jagdwaffe im Revier erforderlich.
Die Prüflinge werden in Gruppen von zwei bis maximal fünf Bewerbern geprüft; der Vorsitzende ist abwechselnd bei den Prüfungsgruppen anwesend. Die Prüfung soll je Prüfling und Sachgebiet nicht länger als 15 Minuten dauern.
Die Leistungen des Prüflings im mündlich-praktischen Teil sind in jedem Sachgebiet nach § 8 Abs. 2 durch die Prüfer mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhörung der Prüfer. Der mündlich-praktische Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Sachgebieten mit „bestanden“ bewertet worden sind.

3. Jagdliches Schießen

Bei der Schießprüfung müssen Sie sich in 3 Disziplinen beweisen:

Beim Büchsenschießen sind mit einem auf Schalenwild zugelassenen Kaliber und beliebiger Visierung oder Optik in der Disziplin „stehender Rehbock“ fünf Schüsse wahlweise stehend (angestrichen oder freihändig) oder sitzend aufgelegt aus einer Entfernung zwischen 90 und 110 Metern auf die Rehbockscheibe (DJV-Wildscheibe Nr. 1, Bestandteil der DJV-Schießvorschrift) abzugeben.

Bestanden: Drei Treffer auf die Rehbockscheibe im Ringbereich von acht bis zehn

In der Disziplin „Laufender Keiler“ sind fünf Schüsse stehend freihändig (beliebiger Anschlag) auf die „Laufender Keilerscheibe“(DJV-Wildscheibe Nr. 5) aus einer Entfernung von circa 50 Metern, bei sechs bis acht Meter Schneisenbreite und circa zwei Sekunden Laufzeit, abzugeben. Bei der Disziplin „Laufender Keiler“ darf nicht unter Benutzung des Stechers geschossen werden.

Bestanden: Drei Treffer auf die „Laufende Keilerscheibe“ im Ringbereich von fünf bis zehn

Beim Flintenschießen sind nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss zehn Wurftauben (Trap) aus dem jagdlichen Anschlag mit Kaliber zwanzig bis zwölf zu beschießen. Doppelschüsse sind zugelassen.

Es sind beim Trapschießen nur „Geradeaus-Tauben“ (im rechten Winkel zur Vorderkante des Maschinenunterstandes) in nicht wechselnder Höhe zu werfen;

Auf Wunsch des Prüflings ist von dem aufsichtsführenden Prüfer eine abweichende Anschlagsart (Voranschlag) zuzulassen. In diesen Fällen muss der Prüfling beim Trapschießen von der hinteren Linie (circa vier Meter nach hinten versetzt) aus schießen.

Bestanden: 4 von 10 Tauben

Jagdschein lösen

Nach bestandener Prüfüng können die Jungjäger dann mit Wohnsitz in Potsdam oder Potsdam-Mittelmark bei folgenden unteren Jagdbehörden im Einzugsgebiet des Jagdverbandes Potsdam ihren ersten Jagdschein lösen:



Untere Jagdbehörde Stadt Potsdam .............................




Untere Jagdbehörde Landkreis Potsdam-Mittelmark ..................

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